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BGH · IX ZB 43/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 43/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Diese Entscheidung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 überein. Mit dem neuen Tatsachenvortrag ist der Kläger ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
HenkelBundesgerichtshofsBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommlg. d. Senots
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 43/88
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jizchak Ignac Cwi KjBB,_
Sch. Plus,	66/1	TflMM/I
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fflj^BHB-Straße B, M^i,
Beklagter und Beschwerdegegner
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1987 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Der Berufungsrichter verneint die Klageansprüche (§§ 150 Abs. 1, 151, 28 ff BEG), weil er nicht davon überzeugt ist, daß der Kläger vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
Diese Entscheidung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 überein. Sie ist ausschließlich mit Erwägungen begründet.
die der Tatrichter verantwortet. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht.
Die Angriffe der Beschwerde gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Würdigung sind in diesem Verfahren unzulässig. Mit dem neuen Tatsachenvortrag ist der Kläger ausgeschlossen.
Merz
 Henkel