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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

IX 2B 43/86
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c. Senat«
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Magier S| fll E. Ml
 Ave., West C^BHi, CA	U^B,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Mü| A^HBHistraße #, Mül
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1985 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die im einzelnen nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Zorn