Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
IX 2B 43/86 E Pi 13 cn g rciS»j r>: rn! ."■ c. Senat« BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungssache Magier S| fll E. Ml Ave., West C^BHi, CA U^B, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Mü| A^HBHistraße #, Mül Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1985 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die im einzelnen nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Zorn