Der Ia* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a® 8, Januar 1981 durch o©n Vorsitzendem Richter Hai und die idchter Zom, Fuchs, Dr. Rang und Gartner beschloeseni Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision i& Urteil des 1B. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BDI} liegt nicht vor. Der Anspruch auf Rente &ei nicht aua medizinischen Gründen, sondern wegen fehlender kitvirkung des Klägers abgelehr.t Das Berufungsgeriebt billigt die Verweigerung cer Ab-hi lie* ohne Ab**oichun& van d^r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für den Fall* daß des Urteil des Landgerichts, das di© regelnde jVicktt&hsno des Anspruchs übersehen cabo, tsa Ergebnis unrichtig sein gellte, weigert »ich der Beklagte* in eine erneute Nachprüfung einzutreten, weil der Klüger das Ar* gl ©ic bungs verfahren nachlässig betrieben habe. Der Berufungerlebter meint, daß die voa Beklagten engeführten Umstände den Vorvurf nachlässiger Rechtsverfolgung begründeten, und billigt die darauf gestützte Verweigerung der Abhilfe. Daß die Behörde sie ohne Erases ssnsfeblcr verweigern kann* wenn der Antragsteller das gesetzliche Verfahren schuldhaft nachlässig betrieben hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rz* 1972, ^Uk\ vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
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B E SCH L USS
in der Bntecmdigungßsache
Villiaa *ü (Ir, «(^p),
213 2treat, **eu? York 14130, UoA,
- ProzeObevoilmachtigter:
kllägsr und Beschwerdeführer,
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Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bszirkadlrektion machen, A^^HHpstraBe 3# Kürtehen,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der Ia* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a®
8, Januar 1981 durch o©n Vorsitzendem Richter Hai und die idchter Zom, Fuchs, Dr. Rang und Gartner
beschloeseni
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision i& Urteil des 1B. Zivilsenats des Gberlanäesgeriehts Rincher* vos 3. August 1979 wird zurückgewiesen.
Die eudergerichtlichea Koster* des Beschwerde-Verfahrens trägt d&r Kläger*
ff..r.S».ln.ll&-s
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs. 2 BDI} liegt nicht vor.
Der Kläger meldete iß £&rz 1966 mit einer Globalarxmel-dung euch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Er hat, den Antrag als surückge-
notaaen zu betrachten, wenn er bis zu dem 31* un Bearbeitung gebeten habe« Obgleich der
R/irz I960 nicht Kläger die Ansprüche
nicht weiter verfolgt hatte, vies die Behörde sie tßlt Bescheid von 11. April 1962 wegen fehlender- Gschvels.es der encpruchs-tegründenden Tatsachen sb. Der Bescheid blieb unangefochten.
Den nach dem Inkrafttreten dec SBG-Schluögesetzes erneut
ftnhsr*gig gemachten und su&staatiierten Cssundheltsschsdeuson-Spruch hielt die Behörde für unzulässig. Das Landgericht wies
die mit der der Klüger euch Angleichung nach Art* IV
Er* 1 Abs. 1 a ÜGG-ScblußG geltend geweht hatte* t;b. Der Anspruch auf Rente &ei nicht aua medizinischen Gründen, sondern wegen fehlender kitvirkung des Klägers abgelehr.t worden. Dabei übersah es* daß der Im Kürz 1956 angeceldete Anspruch ela zurück genommen galt {BGH RzA 1965, 571 hr. A4; 1959* 35b). Der Häger focht das Urteil nicht an.
Das Berufungsgeriebt billigt die Verweigerung cer Ab-hi lie* ohne Ab**oichun& van d^r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für den Fall* daß des Urteil des Landgerichts, das di© regelnde jVicktt&hsno des Anspruchs übersehen cabo, tsa Ergebnis unrichtig sein gellte, weigert »ich der Beklagte* in eine erneute Nachprüfung einzutreten, weil der Klüger das Ar* gl ©ic bungs verfahren nachlässig betrieben habe. Vsr.n er die Bubstantii©rung des Ar* Spruchs is Ausgangsverfahrsn unterlassen habe, vsil er der Ansicht gewesen sei, die medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung des Anspruchs nicht zu «rfUllen, sei iha suzu&uten gewesen, das Recht auf Angleichung durch Berufung gegen das klogabweisende Urteil weiter zu verfolgen. Der Berufungerlebter meint, daß die voa Beklagten engeführten Umstände den Vorvurf nachlässiger Rechtsverfolgung begründeten, und billigt die darauf gestützte Verweigerung der Abhilfe. Daß die Behörde sie ohne Erases ssnsfeblcr verweigern kann* wenn der Antragsteller das gesetzliche Verfahren schuldhaft nachlässig betrieben hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rz* 1972, ^Uk\ vgl. Urteil vom 18. ftai 1970 - IX Zh 35/77 Ob die vbis Berufungsgericht gebilligten Erwägungen des Beklagten hier euereleben* eine des Klager vorzuwerfende Nachlässig-
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feeit zu bejahen, ist «in© keinem der in § 219 Abs# 2 sung der Revision führt.
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