Zivilsenat dos aundasgerichtshofs hat aa 29* April 1930 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Fartaann* Dr. hang und Gärtner beschlossen: Dia Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil dos 9* Zivilsenats das Hanseatischen Oherlandesgerlchts zu l&uaburg vesa 23» Juni 1973 wird zurückgewiesen» Diese Feststellungen des BerufungsgerIchts tragen seine Dntscliöidung ♦ Sie weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* RzW 1973, 109) ab und wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf» Das Beruf ungaurteil beruht viebaehr auf einer dost Xatrichtor vorbehaltenen Würdigung laedlzlalschar Eofunda und Gutachten sowie sonstiger tatsächlicher Unsttlnda.
ABSCHRIFT zur Entscheidungssammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF T£ ZB 43^79 BESCHLUSS in der EafcschAdiguagssache B1U 3301 l&venue, H.Y/ USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - RrosseBbevolXiaächtigter« Rechtsanwalt Dr gegen Freie und Hansestadt Hasiburg, vertreten durch die Arbeitsund SoxiAlbehörda, Asrts für Wiedergutmachung, 5, Beklagte und Bescbeerdegegnerln ** 2 * f Der XX. Zivilsenat dos aundasgerichtshofs hat aa 29* April 1930 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Fartaann* Dr. hang und Gärtner beschlossen: Dia Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil dos 9* Zivilsenats das Hanseatischen Oherlandesgerlchts zu l&uaburg vesa 23» Juni 1973 wird zurückgewiesen» Oie auiksrgcricihtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin» Gründe Das Berufungsgericht stellt fest, da£ das ist Frühjahr 1935 auf getretene psychische Beiden (Schizophrenie) wahrscheinlich nicht durch die die Klägerin als Jüdin seit 1933 belastenden Lebensuzsständo mitvorursacht worden und daB die jüdische Abstaissaung für die Anordnung der Sterilisation durch das Srbgesundhaitsgericht wahrscheinlich nicht nitursächlich gewesen ist. Diese Feststellungen des BerufungsgerIchts tragen seine Dntscliöidung ♦ Sie weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* RzW 1973, 109) ab und wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf» Das Beruf ungaurteil beruht viebaehr auf einer dost Xatrichtor vorbehaltenen Würdigung laedlzlalschar Eofunda und Gutachten sowie sonstiger tatsächlicher Unsttlnda. Dia dagegen gerichteten Angriffe dar Beschwerde können die Zulassung dar Revision nicht rechtf ortigen• Mai Fuchs