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BGH · IX ZB 43/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 43/10

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. 1 Das als "Rechtsmittel" gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Februar 2010 sei nur als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg zu verstehen gewesen und habe nicht als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden dürfen. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte auch das Schreiben vom 19. Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aber als Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde gegeben, auch wenn diese im vorliegenden Einzelfall mangels Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft gewesen ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
GegenvorstellungRechtsmittelSchreibenMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 43/10
vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. Mai 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als "Rechtsmittel" gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 12. April 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen in der Begründung vom 11. Mai 2010 gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 25. März 2010 abzuändern.
2	Der Beklagte macht geltend, seine Eingabe vom 19. Februar 2010 sei nur als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg zu verstehen gewesen und habe nicht als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden dürfen. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte auch das Schreiben vom 19. Februar 2009 als "Rechtsmittel" bezeichnet hat. Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aber als Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde gegeben, auch wenn diese im vorliegenden Einzelfall mangels Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft gewesen ist. Das Landge-
 
rieht hat den Beklagten mit Verfügung vom 22. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass es sein Rechtsmittel als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandeln werde. Der Beklagte hat daraufhin innerhalb der ihm bis zu dem 1. März 2010 eingeräumten Stellungnahmefrist nicht klargestellt, dass er nur eine Gegenvorstellung habe einlegen wollen.
3	Die	gerügten formellen Fehler liegen nicht vor und könnten auch nicht zu
 einer Abänderung in der Sache führen.
4	Der	Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort
 auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Obernburg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 C 478/08 -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 42 T 168/09 -