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BGH · IX ZB 43/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 43/10

Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 25. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Februar 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigAschaffenburgZPORechtsbeschwerdeFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 43/10
25. März 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 25. März 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Eingabe vom 19. Februar 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu
 behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Obernburg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 C 478/08 -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 42 T 168/09 -