Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" setzt voraus, daß die beanstandete Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 131, 185, 188; BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 42/98 BESCHLUSS vom 2. Juli 1998 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Juli 1998 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 500.000 DM. Gründe Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß ist nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" setzt voraus, daß die beanstandete Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 131, 185, 188; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840; Beschl. v. 16. September 1993 - IX ZB 45/93, WM 1994, 182, 183). Diese Voraussetzung trifft 3 auf die angefochtene Entscheidung nicht zu. Der Beschwerdeführer macht geltend, die "fehlende Legitimation" des betreibenden Gläubigers hätte nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führen müssen. Diese Rüge hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß mit eingehender Begründung für ungerechtfertigt gehalten. Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter