Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Entgegen der Ansicht der Kläger weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Oktober 1977 - IX ZR 121/76, RzW 1978, 73, 74) sind im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 3 BEG trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes fristgerechte Beweismittelangaben zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung von Verfolgungsleiden, notwendig. So wurde anerkannt, daß es bei der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, mit denen der auf die Verfolgung zurückgeführte Gesundheitsschaden nur recht unvollkommen belegt wurde, "nicht an jeder fristgerechten Beweismittelangabe dazu" fehle (Urt. v. September 1980 - IX ZR 85/77 hatte der Kläger seinen Körperschaden in einem Formblatt beschrieben und in einer diesem Formblatt beigefügten "Declaration" ausgeführt: "Getrennt gebe ich meine Krankheiten und Leiden bekannt, meine behandelnden Ärzte und Zeugen, die dieselbe Verfolgung wie ich erlitten haben und sich mit mir zusammen in den deutschen Lagern befanden." Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß der Kläger sich damit auch wegen seiner Krankheiten und Leiden auf die Zeugen berufen habe, die dieselbe Verfolgung wie er erlitten und sich mit ihm in denselben Darin ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe eines Beweismittels nicht zu sehen (vgl. Auf die zu den Beweismitteln gehörende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 7. Oktober 1981 - IX ZR 36/80) können die Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/96 BESCHLUSS
vom
11, Oktober 1996 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Maria 12, rue d'Ar
2. Germinal 14, rue Wi Frankreich,
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I, F-|BB Frankreich,
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Kläger und Beschwerdeführer,
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- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
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vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung Wiedergutmachung),
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Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 17. Oktober 1996 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Ansicht der Kläger weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1980 - IX ZR 85/77 (Bl. 202 ff d.A.) ab.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urt. v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 6/75, RzW 1978, 20, 21; v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 121/76, RzW 1978, 73, 74) sind im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 3 BEG trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes fristgerechte Beweismittelangaben zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung von Verfolgungsleiden, notwendig. Eine ganz unbelegte Behauptung von Gesundheitsschäden genügt nicht; jedoch ist Vollständigkeit nicht erforderlich, und Beweisangaben brauchen nicht in der Form eines zivilprozessualen Beweisantritts in das Verfahren eingebracht zu werden. Es reicht.aus, daß der Sachvortrag Beweismittel erkennen läßt. So wurde anerkannt, daß es bei der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, mit denen der auf die Verfolgung zurückgeführte Gesundheitsschaden nur recht unvollkommen belegt wurde, "nicht an jeder fristgerechten Beweismittelangabe dazu" fehle (Urt. v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 121/76 aaO). In dem von den Klägern angeführten Urteil vom 25. September 1980 - IX ZR 85/77 hatte der Kläger seinen Körperschaden in einem Formblatt beschrieben und in einer diesem Formblatt beigefügten "Declaration" ausgeführt: "Getrennt gebe ich meine Krankheiten und Leiden bekannt, meine behandelnden Ärzte und Zeugen, die dieselbe Verfolgung wie ich erlitten haben und sich mit mir zusammen in den deutschen Lagern befanden." Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß der Kläger sich damit auch wegen seiner Krankheiten und Leiden auf die Zeugen berufen habe, die dieselbe Verfolgung wie er erlitten und sich mit ihm in denselben
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Lagern befunden hätten. Diese Bezugnahme hat der Bundesgerichtshof "als zwar knappe, aber letztlich ausreichende Angabe von Beweismitteln" gewertet.
Im Streitfall hat der Antragsteller außer einer ärztlichen Bescheinigung vom 18. Dezember 1943, die sich über den verbliebenen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden nicht verhält, als Beweismittel für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit nur angegeben: "Ärztliche Behandlungszeugnisse werden nachgereicht werden." Darin ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe eines Beweismittels nicht zu sehen (vgl. Beschl. v. 4. Mai 1982 - IX ZB 4/82, wiedergegeben bei Zorn NJW 1983, 2062, 2064 zu III.7.).
Auf die zu den Beweismitteln gehörende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 7. Dezember 1963 (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - IX ZR 13/80, RzW 1981, 85; v. 15. Oktober 1981 - IX ZR 36/80) können die Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Die Versicherung enthält keinerlei Hinweis auf verfolgungsbedingte nachhaltige Beschwerden oder Beeinträchtigungen für die Zeit vom Ende der Verfolgung bis zur Abgabe der Erklärung.
Da der Klage folglich schon mit Rücksicht auf § 190 a BEG der Erfolg zu versagen war, sind die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Auch wenn sie - was hier auf sich beruhen kann - von der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs abweichen sollten, könnte darauf eine Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
Brandes
Kirchhof
Kreft
Fischer
Stodolkowitz