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BGH · IX ZB 42/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Mai 1962; er erkannte als Verfolgungsleiden einen körperlichen und nervlichen Erschöpfungszustand bis einschließlich Dezember 1949 an und setzte für die Zeit vom 1. Im November 1965 beantragte die Klägerin als Zigeunerin Angleichung nach Art. IV Abs. 2 BEG-SchlußG der früheren Re- Die Entschädigungsbehörde und die Vorinstanzen lehnten eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, Abhilfe gegen den Bescheid vom 17. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Auslegung des Schriftwechsels des Bevollmächtigten der Klägerin mit der Behörde nach Verkündung des BEG-SchlußG läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hat sie aber einen solchen Antrag nicht gestellt, dann kann, worauf sich die Behörde zu Recht berufen hat, Abhilfe gegen die frühere medizinische Beurteilung verweigert werden, zu demal ein triftiger Grund für das Unterbleiben des Antrags auf erneute Entscheidung nicht vorgetragen worden ist (BGH RzW 1980, 102 Nr. 16; 1981, 75). Ob das Gericht bei der Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts im Einzelfall einem Sachverständigengutachten folgen kann, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung, ist aber keine vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dazu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 1 Nr. 3 BEG).

Zitierte Normen: § 206 BEG
AngstneuroseBEG-SchlußGBEGMeinungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid-Sammlg. d. Senats
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/88	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sonja

Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
* -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fr|HHB-Straße f
Beklagter und Beschwerdegegner,
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 17. Mai 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Gesundheitsschaden regelte der rechtsbeständige Bescheid vom 17. Mai 1962; er erkannte als Verfolgungsleiden einen körperlichen und nervlichen Erschöpfungszustand bis einschließlich Dezember 1949 an und setzte für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1949 eine Kapitalentschädigung fest.
Im November 1965 beantragte die Klägerin als Zigeunerin Angleichung nach Art. IV Abs. 2 BEG-SchlußG der früheren Re-
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gelung des Freiheitsschadens und nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG Neufestsetzung des AusbildungsSchadens. Erst im November 1985 bat sie, den Gesundheitsschaden unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Die Entschädigungsbehörde und die Vorinstanzen lehnten eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, Abhilfe gegen den Bescheid vom 17. Mai 1962 und Neufestsetzung wegen Verschlimmerung (§§ 206, 35 BEG) ab.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Wie zuvor die Entschädigungsbehörde und das Landgericht vermag auch das Berufungsgericht einen Antrag auf Angleichung des Gesundheitsschadensanspruchs nicht festzustellen. Die Auslegung des Schriftwechsels des Bevollmächtigten der Klägerin mit der Behörde nach Verkündung des BEG-SchlußG läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hat sie aber einen solchen Antrag nicht gestellt, dann kann, worauf sich die Behörde zu Recht berufen hat, Abhilfe gegen die frühere medizinische Beurteilung verweigert werden, zu demal ein triftiger Grund für das Unterbleiben des Antrags auf erneute Entscheidung nicht vorgetragen worden ist (BGH RzW 1980, 102 Nr. 16; 1981, 75).
Den Verschlimmerungsantrag hält der Berufungsrichter für unbegründet, weil er - sachverständig beraten - nicht davon überzeugt ist, daß insbesondere die festgestellte Gesundheitsstörung auf psychischem Gebiet - jetzt als Angstneurose beschrieben - verfolgungsbedingt ist. Diese Entscheidung verantwortet der Tatrichter.

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 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe sich dadurch, daß es sich der Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. PflBH angeschlossen habe die Angstneurose "stehe praktisch immer mit der Verfolgung nicht im Zusammenhang", in einen unüberbrückbaren Gegensatz zu der in Deutschland herrschenden medizinischen Meinung gesetzt. Damit läßt sich die Zulassung nicht rechtfertigen.
Zunächst ist festzuhalten, daß der Sachverständige Angstneurosen als eine sehr häufig vorkommende Erkrankung bezeichnet hat bei Patienten, die mit der Verfolgung niemals etwas zu tun hatten. Eine Angstneurose kann auch nach der Meinung von Prof. Dr. pHB mit der Verfolgung im Zusammenhang stehen. Eine Veschlimmerung gegenüber dem Befund aus dem Jahre 1961 sei aber hier bei dem nicht sehr ausgeprägten Leiden auszuschließen.
Ob das Gericht bei der Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts im Einzelfall einem Sachverständigengutachten folgen kann, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung, ist aber keine vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dazu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 1 Nr. 3 BEG).
Merz
 Henkel