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BGH · IX ZB 42/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/86

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht den Vergleich vom 22. Mai 1958 dahingehend auslegt, daß sich zu demindest der Vertreter der Beklagten damals nicht über die Rechtsfolgen des Vergleichs geirrt habe, weil er auch die rechtliche Möglichkeit des Wiederauflebens der Rente nach dem ersten Ehemann in seine Erwägungen einbezogen habe. 305) entschieden, daß die Witwe eines im Zuge der Verfolgung ums Leben gekommenen Verfolgten nach Auflösung der zweiten Ehe auch dann Anspruch auf Wiederaufleben der Rente gemäß § 23 Satz 2 BEG hat, wenn diese Ehe schon vor dem 1. Da die Klägerin seit dem Tode ihres zweiten Ehemannes eine Beihilfe gemäß § 41 a BEG erhält, bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen Anhalt dafür, daß ein unvorhergesehener Schadensverlauf das Festhalten am Vergleich als außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte erscheinen ließe. Auch daher kann eine Abänderung des Vergleichs vom 22. Es kann keine Rede davon sein, daß der dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt deshalb nicht der Wirklichkeit entspricht, weil der zweite Ehemann der Klägerin inzwischen gleichfalls vor ihr verstorben ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 549 ZPO § 23 BEG § 242 BGB
LandBEGBerufungsgerichtVergleichEheKlägerinvergleichenAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Therese s|H QuflBBstraße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit und Soziales, QflHHIiHBstraße V' wtBHHI,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Grundsätzlich kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Auslegung eines Vergleichs nur insoweit überprüfen, als es um die Frage geht, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtssätze verletzt hat (§§ 549, 550 ZPO). Nachprüfbar ist daher nur, ob die Auslegung gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften widerspricht, ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist und ob wesentliche Auslegungsbehelfe übersehen wurden (BGH

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 WM 1978, 266). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht den Vergleich vom 22. Mai 1958 dahingehend auslegt, daß sich zu demindest der Vertreter der Beklagten damals nicht über die Rechtsfolgen des Vergleichs geirrt habe, weil er auch die rechtliche Möglichkeit des Wiederauflebens der Rente nach dem ersten Ehemann in seine Erwägungen einbezogen habe. Zwar hat der Bundesgerichtshof erst in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1958 (veröffentlicht im August/September-Heft 1958 der RzW auf S. 305) entschieden, daß die Witwe eines im Zuge der Verfolgung ums Leben gekommenen Verfolgten nach Auflösung der zweiten Ehe auch dann Anspruch auf Wiederaufleben der Rente gemäß § 23 Satz 2 BEG hat, wenn diese Ehe schon vor dem 1. November 1953 geschlossen worden ist. Die Referentenkonferenz der Länder in Hamburg hatte sich jedoch bereits am 5. und 6. Juni 1957 mit dieser Frage befaßt, wobei u.a. auch der Vertreter des Landes Hessen erklärt hatte, eine Witwenrente könne auch bei Auflösung einer vor dem 1. November 1953 geschlossenen Ehe zur Entstehung kommen ("Wiederaufleben")/ vgl. Niederschrift der Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - Hamburg vom 11. Juni 1957 zu Tagesordnungspunkt 25) .
Einen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vergleichsparteien, der zu einer Anwendung des § 242 BGB führen könnte, schließt das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei aus. Einen Rechtssatz, daß ein Vergleich anzupassen sei, wenn dessen Inhalt nach heutiger Rechtslage für den Verfolgten sehr ungünstig sei, gibt es nicht. Da die Klägerin seit dem Tode ihres zweiten Ehemannes eine Beihilfe gemäß § 41 a BEG erhält, bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts
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auch keinen Anhalt dafür, daß ein unvorhergesehener Schadensverlauf das Festhalten am Vergleich als außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte erscheinen ließe. Auch daher kann eine Abänderung des Vergleichs vom 22. Mai 1958 nicht auf die in BGH RzW 1975, 151 aufgeführten allgemeinen Grundsätze gestützt werden.
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, ist der Vergleich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam. Es kann keine Rede davon sein, daß der dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt deshalb nicht der Wirklichkeit entspricht, weil der zweite Ehemann der Klägerin inzwischen gleichfalls vor ihr verstorben ist.
Merz	Zorn
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