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BGH · IX ZB 42/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/79

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Das Berufungsgericht begrenzt die Kürzung der Gesundheitsschadensrente wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Übertritt des Klägers von unzu demutbarer Arbeit in den Ruhestand, die an sich zu einem Absinken der Rente bis auf den Mindesthundertsatz 23 führen würde, nach dem sogenannten "75 vH-Vergleich" (vgl. hebt es im Rahmen dieser Gesamtschau auf die Brutto-Bezüge ab« Das Berufungsgericht bestimmt die neue Rente nach einem gängigen Hundertsatz (30) und geht damit geringfügig über die Summe aus der an sich zustehenden Hundertsatzrente und dem Fehlbetrag des 73 vH-Vergleichs hinaus« Beides ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BGH Urteil vom 22« März 1979 - IX ZR 108/78 -)• Schließlich begegnet'es keinen Bedenken» daß das Berufungsgericht bei dem 73 vH-Ver-gleich, anhand dessen es im Rahmen der Gesamtschau die neue Rente festsetzt» die Einkünfte der Ehefrau des Klägers außer Betracht läßt« Das Ehegatteneinkommen ist auch beim Absinken der Bezüge des Beamten auf 73 vH mit dem Eintritt in den Ruhestand unbeachtlich« Daß das Berufungsgericht in den Einkommensvergleich nicht die für die erste Ruhestandszeit bezogene Rente von monatlich 2.236 sKr eingestellt hat» sondern eine solche von 2«395 sKr» wie sie sich erst seit Ende 1976 ergab» beschwert das beklagte Land nicht«

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandDüsseldorfBerufungsgerichtMärzRenteHundertsatzKläger

Volltext der Entscheidung

2416 055
>2
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/79
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen , Tannenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
t/Schweden,
 Kläger und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Dr. Thumm, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht begrenzt die Kürzung der Gesundheitsschadensrente wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Übertritt des Klägers von unzu demutbarer Arbeit in den Ruhestand, die an sich zu einem Absinken der Rente bis auf den Mindesthundertsatz 23 führen würde, nach dem sogenannten "75 vH-Vergleich" (vgl. BGH RzW 1963, 410; 495; 1967, 266; BGH Urteil vom 22. März 1979 - IX ZR 108/76 zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei
 
hebt es im Rahmen dieser Gesamtschau auf die Brutto-Bezüge ab« Das Berufungsgericht bestimmt die neue Rente nach einem gängigen Hundertsatz (30) und geht damit geringfügig über die Summe aus der an sich zustehenden Hundertsatzrente und dem Fehlbetrag des 73 vH-Vergleichs hinaus« Beides ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BGH Urteil vom 22« März 1979 - IX ZR 108/78 -)• Schließlich begegnet'es keinen Bedenken» daß das Berufungsgericht bei dem 73 vH-Ver-gleich, anhand dessen es im Rahmen der Gesamtschau die neue Rente festsetzt» die Einkünfte der Ehefrau des Klägers außer Betracht läßt« Das Ehegatteneinkommen ist auch beim Absinken der Bezüge des Beamten auf 73 vH mit dem Eintritt in den Ruhestand unbeachtlich«
Daß das Berufungsgericht in den Einkommensvergleich nicht die für die erste Ruhestandszeit bezogene Rente von monatlich 2.236 sKr eingestellt hat» sondern eine solche von 2«395 sKr» wie sie sich erst seit Ende 1976 ergab» beschwert das beklagte Land nicht«
 
/S3
Es bedarf keiner Erörterung» ob die Änderungsvoraussetzungen des § 35 BEG erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat die früher nach dem Hundertsatz 33 gezahlte Rente auf eine solche mit dem Hundertsatz 30 herabgesetzt. Auch das beschwert jedenfalls nicht das beklagte Land.
Hai	Portmann