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BGH · IX ZB 42/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/77

Die Erwägungen des Berufungsgerichts stimmen mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß es im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG keinen Bestandsschütz für das "Familieneinkommen" in seiner bisherigen Höhe gibt. Die angestellte Gesamtschau berücksichtigt die Lebensverhältnisse der Klägerin mit dem Ergebnis, daß die Festsetzung eines anderen Hundertsatzes nicht veranlaßt ist. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Uber die im Streitfälle erheblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Zitierte Normen: § 12a BEG
BerlinBEGBerufungsgerichtBundesgerichtshofGesamtschauKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2413 036
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/77	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Charlotte
Ul
f
Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, 1000 Berlin 30,
Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e
Das Berufungsgericht bestätigt die Herabsetzung der Gesundheitsschadensrente durch den angefochtenen Bescheid von 1.687 DM (Hundertsatz 58) auf 1.454 (Hundertsatz 50) ab 1. Oktober 1975 nach §§ 35, 206 BEG, §§ 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, 15 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der 2. DV-BEG.
Diese Entscheidung entspricht dem Gesetz. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stimmen mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Februar 1979 - IX ZR 126/77 -dargelegt hat. Danach hängt das Ausmaß einer durch Erhöhung deutscher Versorgungsbezüge veranlaßten Änderung des Rentenhundertsatzes auch im Rahmen der Gesamtschau nicht davon ab, ob sie wegen der Kaufkraftminderung erfolgt ist. Die Gesamtschau kann auch nicht dazu dienen, Freibetragsgrenzen aus Billigkeitsgründen zu verschieben oder zu vernachlässigen.
§ 12 a BEG läßt als Ausnahmevorschrift eine Übertragung auf andere Fälle nicht zu. Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß es im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG keinen Bestandsschütz für das "Familieneinkommen" in seiner bisherigen Höhe gibt. Die angestellte Gesamtschau berücksichtigt die Lebensverhältnisse der Klägerin mit dem Ergebnis, daß die Festsetzung eines anderen Hundertsatzes nicht veranlaßt ist.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Uber die im Streitfälle erheblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im übrigen geht es um eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles.
Dr. Thumm
 Henkel