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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungstatbestand im Sinne von Art. VI BEG-SchlußG für den Zwangsarbeitseinsatz der Klägerin in Sommerda/Thür Ingen* Im Rahmen seines tatrichterlichen Verantworttangsbereichs stellt der Berufungsrichter fest, die Klägerin sei nicht aus Gründen ihrer Nationalität nach Deutschland verbracht worden, sondern zur Behebung des Arbeitskräftemangels des Deutschen Reichs. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen die vom Bundesgerichtshof in RzW 1970» 567 auf gestellten Grundsätze. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden» daß Zwangsverschickung und Zwangsarbeitseinsatz zu den adäquaten Bedingungen etwaiger Gesundheitsschädigungen der Klägerin gehörten.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

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 Beschluß
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Der Ix. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 4. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel» Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen!
Die Beschverde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Iftrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1971 wird zurückgesrnbaaen«
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungstatbestand im Sinne von Art. VI BEG-SchlußG für den Zwangsarbeitseinsatz der Klägerin in Sommerda/Thür Ingen* Im Rahmen seines tatrichterlichen Verantworttangsbereichs stellt der Berufungsrichter fest, die Klägerin sei nicht aus Gründen ihrer Nationalität nach Deutschland verbracht worden, sondern zur Behebung des Arbeitskräftemangels des Deutschen Reichs. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß sie während ihres Arbeitseinsatzes menschenrechtwldrigen Arbeitsoder Lebensbedingungen ausgesetzt gewesen sei. Ihre Behauptungen Über einen Arbeitsunfall beim Tragen von Munitionskisten seien nicht wahrscheinlich gemacht. Das 1st aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
Die gegen die Tatsachen« und Beweiswürdigung des Ober* landesgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerde recht-fertigen nicht die Zulassung der Revision« Dasselbe gilt für die erhobenen Verfahrensrügen (vgl. BGH RzW 1967» 281
 Nr. 33 i 431 Nr. 42).
Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen die vom Bundesgerichtshof in RzW 1970» 567 auf gestellten Grundsätze. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden» daß Zwangsverschickung und Zwangsarbeitseinsatz zu den adäquaten Bedingungen etwaiger Gesundheitsschädigungen der Klägerin gehörten. Es ist nicht ersichtlich» daß der Berufungspichter dabei den Begriff der adäquaten Verursachung verkannt hat« Der vorliegende Sachverhalt weicht überdies von denjenigen ab» der dem Urteil BGH RzW 1970» 567 zugrunde lag.
Mai	Zorn