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BGH · IX ZB 42/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/10

Der Beschluss des Senats vom 12. 2 Der Senat hat die Rechtsbeschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses schriftlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sein könnte, weil bereits die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden war. Die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, war danach offen. Die Rechtsbeschwerdeführerin konnte nach dem Inhalt des Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu ihren Gunsten ausfallen würde.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BeurteilungFrageRechtsbeschwerdeführerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/10
vom 20. September 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 20. September 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Ein	Verstoß	gegen	Art.	103	Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beschluss
 des Senats vom 12. Juli 2012 stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.
2	Der	Senat	hat	die Rechtsbeschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses
 schriftlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sein könnte, weil bereits die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden war. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelung in § 64 Abs. 2, § 9 InsO hat er auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10. November 2011 (IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff) Bezug genommen. Dort findet sich der Hinweis, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
 
gehört worden ist (aaO Rn. 18). Die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, war danach offen. Die Rechtsbeschwerdeführerin konnte nach dem Inhalt des Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu ihren Gunsten ausfallen würde.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.04.2008 - 9 IN 7/08 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.01.2010 - 19 T 266/08 -