Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. 3 Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/08 vom 17. September 2008 -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behan- deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt. 2 Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu- ändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht. 3 Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 - 2