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BGH · IX ZB 42/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. 3 Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.

Gegenvorstellung17beteiligtSchreibenGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/08
vom 17. September 2008
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Schreiben	vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behan-
deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.
2	Diese	gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu-
ändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht.
3	Der	weitere	Beteiligte	zu	1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit
 einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 -
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