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BGH · IX ZB 42/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht

Zitierte Normen: § 577 ZPO
ZPOMeiningenunzulässigRechtsbeschwerdeGesamtvollstreckungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/08
vom 10. Juli 2008 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 28. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Eingabe	vom 7. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
 und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht
 
sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Vill
Fischer
 Vorinstanz:
LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 -