Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/08 vom 10. Juli 2008 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 28. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Eingabe vom 7. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier. Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanz: LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 -