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BGH · IX ZB 42/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
Fischer16VillNotanwaltsZPORechtsbeschwerdeLohmannSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/05
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2, 3 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässig-
 
keit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Fischer	Ganter	Neskovic
 Vill	Lohmann