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BGH · IX ZB 42/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 42/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 21. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 8. November 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.

Zitierte Normen: § 287 InsO § 107 EGInsO § 4a InsO § 574 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO § 107 EGInsO
21InsOLandgerichtBeschlußLaufzeitEGInsOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/03
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
 am 21. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 Euro.
Gründe:
I.
Am 21. März 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 8. April 2002 das Insolvenzverfahren
 
eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. November 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.
Fischer	Ganter	Kayser
 Neskovic
Vill