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BGH · IX ZB 41/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 41/97
SchuldnerinFischerBedeutungPauluschMärzKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 41/97	BESCHLUSS
vom 5. März 1998
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. März 1998 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Beschwerdewert: 2.000.000 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG, § 554 b ZPO).
Die bloße Wiederholung und Ergänzung bereits im Vorprozeß aufgestellter Behauptungen genügen nicht, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen einen rechtskräftigen Titel zu begründen (BGHZ 40, 130, 134; 50, 115, 123; BGH, Urt.
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v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72, WM 1974, 264, 265). Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ reicht dazu auch das Vorbringen, der Gläubiger habe im Ausgangsverfahren bewußt wahrheitswidrig vorgetragen, jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schuldner dort dazu seinerseits vortragen konnte und vorgetragen hat. Die deutsche internationale öffentliche Ordnung wird nicht dadurch unerträglich verletzt, daß ein ausländisches Gericht die Rückgabe von Treugut an den Treugeber anordnet; ob im Rahmen des Treuhandverhältnisses selbst möglicherweise § 154 AO oder § 43 a Abs. 5 Satz 2 BRAO verletzt wurden, ist ohne Bedeutung. Der luxemburgische Urteilsausspruch ist aus sich heraus inhaltlich hinreichend bestimmt; ob er in vollem Umfange mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt, darf nicht von den Gerichten des Anerkennungsstaates überprüft werden.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz