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BGH · IX ZB 41/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 41/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 1. April 1992 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten behauptet: Dessen Büroleiter habe die Notfrist zur Einlegung der Berufung für den 19. Aus diesem Grunde sei die rechtzeitige Unterrichtung der Mandantin über den Ablauf der Berufungsfrist unterblieben. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesge-rieht das Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. 1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der am 19. a) Es hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung schon deswegen nicht gewährt werden kann, weil ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO) -die Fristversäumnis verschuldet hat. März 1992 - nur Rubrum und Tatbestand des Urteils erhalten, die Entscheidungsgründe hingegen erst am Tage nach dem Fristablauf.Auch der Prozeßbevollmächtigte hat versichert, wegen des hier fraglichen Versäumnisses des Büroleiters sei "die rechtzeitige Unterrichtung der Mandantin über den Ablauf der Berufungsfrist unterblieben". Diese durfte er aber ohnehin nicht bis zu dem letzten Tage der Frist aufschieben, an dem sich das Büroversehen ereignet haben soll. Der Prozeß-bevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH, Beschl. Er darf es seinem Mandanten nicht zu demuten, gegebenenfalls erst am Tage des Fristablaufs - und damit ohne jede Überlegungsfrist - vor die Entscheidung gestellt zu werden, ob er ein Rechtsmittel einle-gen wolle. Nach der Darstellung der Klägerin hat sie sich sofort um die Einlegung der Berufung bemüht, nachdem sie vom Fristablauf erfuhr. Dann wäre der Rechtsanwalt auf diese Weise veranlaßt worden, die erforderlichen Schritte zur Einlegung der Berufung zu ergreifen. Für diese Beurteilung der mutmaßlichen Kausalität ist es unerheblich, daß die Klägerin rechtlich nicht verpflichtet war, die Einhaltung der Berufungsfrist durch ihren Rechtsanwalt zu überwachen; es genügt, daß sie bei pflichtgemäßem Verhalten ihres Rechtsanwalts tatsächlich dabei mitgewirkt hätte. Die Klägerin legt nicht im einzelnen dar, wie es dazu gekommen ist, daß die Berufungsfrist am 19. Hierzu sowie zur allgemeinen Überwachung des Fristenkalenders hätte die Klägerin von sich aus innerhalb der Frist der

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 675 BGB § 236 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristBerufungsfristZBMärztagenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 41/92	BESCHLUSS
vom 1. Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
 Gaststätten GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Helgard U< Am B16 - 32, El
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 eg 2,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- vorinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Dr.
u. Koll.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 1. Oktober 1992 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Februar 1992 zugestellt. Diese hat am 2. April 1992 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten behauptet: Dessen Büroleiter habe die Notfrist zur Einlegung der Berufung für den 19. März 1992 im Fristenkalender notiert. Eine Überwachung der Frist sei jedoch unterblieben. Zu den stän-
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digen Aufgaben des Büroleiters gehöre unter anderem die Eintragung und Überwachung der Notfristen. Hierbei sei er in der Vergangenheit stets äußerst zuverlässig gewesen; die Nichtüberwachung der Notfrist im vorliegenden Falle stelle eine absolute Ausnahme dar. Aus diesem Grunde sei die rechtzeitige Unterrichtung der Mandantin über den Ablauf der Berufungsfrist unterblieben.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesge-rieht das Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.	Die Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der am 19. März 1992 endenden Frist eingelegt worden ist (§§ 516, 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2.	Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt .
a) Es hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung schon deswegen nicht gewährt werden kann, weil
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ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO) -die Fristversäumnis verschuldet hat. Nach der Behauptung der Klägerin hatte sie selbst innerhalb des Laufs der Berufungsfrist - am 6. März 1992 - nur Rubrum und Tatbestand des Urteils erhalten, die Entscheidungsgründe hingegen erst am Tage nach dem Fristablauf. Auch der Prozeßbevollmächtigte hat versichert, wegen des hier fraglichen Versäumnisses des Büroleiters sei "die rechtzeitige Unterrichtung der Mandantin über den Ablauf der Berufungsfrist unterblieben". Diese durfte er aber ohnehin nicht bis zu dem letzten Tage der Frist aufschieben, an dem sich das Büroversehen ereignet haben soll.
Zwar darf der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tage ausschöpfen. Gegen-über seinem Mandanten hat er aber aus dem Anwaltsdienstver-trag (§§ 675, 611 BGB) weitergehende Pflichten. Der Prozeß-bevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH, Beschl. v. 20. Mai 1981
- IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; v. 30. Mai 1985
- Ill ZB 10/85, VersR 1985, 768). Er darf es seinem Mandanten nicht zu demuten, gegebenenfalls erst am Tage des Fristablaufs - und damit ohne jede Überlegungsfrist - vor die Entscheidung gestellt zu werden, ob er ein Rechtsmittel einle-gen wolle. Zudem kommt allgemein in Betracht, daß der Man-
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dant an diesem Tage nicht erreichbar oder verhindert sein kann. Unter Berücksichtigung der üblichen Übermittlungsdauer muß sogar in einfachen Füllen die vollständige geschuldete Unterrichtung mindestens eine Woche vor Fristablauf erfolgen.
Die Unterlassung des Rechtsanwalts war hier für die Fristversäumung ursächlich. Nach der Darstellung der Klägerin hat sie sich sofort um die Einlegung der Berufung bemüht, nachdem sie vom Fristablauf erfuhr. Es spricht alles dafür, daß sie sich bei einer vorherigen Unterrichtung ent-sprechend früher darum gekümmert hätte. Dann wäre der Rechtsanwalt auf diese Weise veranlaßt worden, die erforderlichen Schritte zur Einlegung der Berufung zu ergreifen. Auf das Büroversehen am Tage des Fristablaufs wäre es nicht mehr angekommen. Für diese Beurteilung der mutmaßlichen Kausalität ist es unerheblich, daß die Klägerin rechtlich nicht verpflichtet war, die Einhaltung der Berufungsfrist durch ihren Rechtsanwalt zu überwachen; es genügt, daß sie bei pflichtgemäßem Verhalten ihres Rechtsanwalts tatsächlich dabei mitgewirkt hätte.
b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist noch aus einem weiteren Grunde nicht gerechtfertigt. Die Klägerin legt nicht im einzelnen dar, wie es dazu gekommen ist, daß die Berufungsfrist am 19. März 1992 nicht überwacht wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sämtliche für diesen Tag notierten Fristen oder nur die hier fragliche übersehen wurden. Insoweit ist es offengeblieben, ob die Berufungs-frist - wie es erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 - IVa ZR 223/84, VersR 1986, 469, 470) -
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so notiert worden ist, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abhob. Ferner ist unklar, warum die eingetragene Frist auch bei der erforderlichen Postausgangskontrolle (zu deren Ausgestaltung vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185; v. 9. November 1977 - VIII ZB 28/77, S. 3 f; v. 28. September 1989 - VII ZB 7/89, S. 4 f; v. 21. März 1990
-	VIII ZB 40/89, S. 4 ff; Senatsbeschl. v. 12. März 1992
-	IX ZB 95/91, S. 5, jeweils m.w.N.) unbemerkt blieb. Hierzu sowie zur allgemeinen Überwachung des Fristenkalenders hätte die Klägerin von sich aus innerhalb der Frist der
§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs, und 234 ZPO vortragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91,
S. 5). Denn zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristversäumung gehört die Darlegung einer pflichtgemäß organisierten und durchgeführten Fristenkontrolle (BGH, Beschl. v. 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80, VersR 1981, 853 f).
Beschwerdewert: 55.000 DM.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer