BGH · IX ZB 41/04 vom 06.05.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 6. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 2. Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kommt nur in Betracht, wenn ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Prozeßkostenhilfeantrag spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (BGH, Beschl. Die Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch bei einem Verweis des Antragstellers darauf, daß über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht entbehrlich (BGH, Beschl.