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BGH

Gericht: BGH

, Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin seit Abschluß des Rechtsstreits vor dem OLG Düsseldorf 15 U (E) 225/64 am 15. Juli 1980, gegen die sich der Abhilfeantrag der Klägerin richtet, sind ihr daher gemäß § 196 BEG ordnungsgemäß zugestellt Juli 1972, auf dem die weiteren Änderungsbescheide aufbauen, weist in seiner Begründung ausdrücklich aus, daß die der Klägerin ab 1. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei der Rentenberechnung eines aus einer unzu demutbaren beruflichen Tätigkeit in den Versorgungsstand tretenden Verfolgten sollten die angefallenen Versorgungsbezüge grundsätzlich eine Kürzung der Entschädigungsrente nur in der Weise begründen, daß der Rentenberechtigte insgesamt jedenfalls 75 vH seiner bisherigen Einkünfte behält, stammt bereits aus dem Jahre 1967 (vgl. März 1979 (RzW 1979, 134) hat der Senat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch für den Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bestätigt. Im Wesen einer Frist liegt es, daß ihr Ablauf auch dann zu Rechtsnachteilen führt, wenn der Berechtigte davon keine Kenntnis hat (BGH RzW 1981, 63). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Auffassung der Klägerin, die erstmalige Kenntnisnahme eines Tatbestandes durch einen später bevollmächtigten Rechtsanwalt würde eine neue Frist zur Stellung eines Abhilfeantrages in Lauf setzen, praktisch darauf hinauslaufen würde, daß ein abgeschlossenes Entschädigungsverfahren ohne jede zeitliche Begrenzung wieder aufgenommen werden könnte. Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befristung des Abhilfeantrages und die Nichtberücksichtigung des Einwandes der mangelnden Kenntnis von der Fristregelung geäußert (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
ausdrücklichRechtsprechungBerufungsgerichtMärzRenteKlägerinAbhilfeantrages

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX 2B 40/86
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
b. war
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in DaHBVr TBBÄstraße 0, Dl
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
, Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin seit Abschluß des Rechtsstreits vor dem OLG Düsseldorf 15 U (E) 225/64 am 15. Juni 1965 nicht mehr anwaltschaftlich vertreten gewesen sei, weil die Tätigkeit ihrer früheren Bevollmächtigten RA Dr. KfHBB und seiner Unterbevollmächtigten RAe Dr. j|HI und StflHH damals geendet habe. Die Änderungsbescheide vom 21. Juli 1972, 27. März 1973 und 24. Juli 1980, gegen die sich der Abhilfeantrag der Klägerin richtet, sind ihr daher gemäß § 196 BEG ordnungsgemäß zugestellt
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worden. Der Änderungsbescheid vom 21. Juli 1972, auf dem die weiteren Änderungsbescheide aufbauen, weist in seiner Begründung ausdrücklich aus, daß die der Klägerin ab 1. Februar 1971 gezahlte Rente von der Angestelltenversicherung bei der Berechnung der Entschädigungsrente (Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente) berücksichtigt worden ist. Der Bescheid enthielt auch eine ordnungsgemäße Rechtsmitte lbe lehr ung .
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei der Rentenberechnung eines aus einer unzu demutbaren beruflichen Tätigkeit in den Versorgungsstand tretenden Verfolgten sollten die angefallenen Versorgungsbezüge grundsätzlich eine Kürzung der Entschädigungsrente nur in der Weise begründen, daß der Rentenberechtigte insgesamt jedenfalls 75 vH seiner bisherigen Einkünfte behält, stammt bereits aus dem Jahre 1967 (vgl. BGH RzW 1967, 266). In seiner Entscheidung vom 22. März 1979 (RzW 1979, 134) hat der Senat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch für den Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bestätigt. Die Klägerin hätte daher spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung dieser Entscheidung mit ihrem Antrag auf Abhilfe hervortreten müssen. Das hat sie nicht getan.
Zu Recht hält das Berufungsgericht ihre Entschuldigungsgründe, sie habe sich auf die Richtigkeit der früheren Entscheidungen der Behörde verlassen, erst 1983 habe ihr damals neu beauftragter Bevollmächtigter die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidungen erkannt und außerdem sei ihr die Fristenregelung für ein Abhilfeverfahren unbekannt gewesen, für nicht stichhaltig. Damit hat die Klägerin für ihre
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Säumnis lediglich Gründe angeführt, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als triftig anerkannt werden können.
Die bloße Unkenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der in den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder enthaltenen Fristenregelung ist kein rechtlich erheblicher Umstand. Im Wesen einer Frist liegt es, daß ihr Ablauf auch dann zu Rechtsnachteilen führt, wenn der Berechtigte davon keine Kenntnis hat (BGH RzW 1981, 63). Tatsachen, die die Klägerin daran hinderten, sich rechtzeitig das nötige Wissen zu verschaffen, hat sie nicht vorgetragen.
Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Auffassung der Klägerin, die erstmalige Kenntnisnahme eines Tatbestandes durch einen später bevollmächtigten Rechtsanwalt würde eine neue Frist zur Stellung eines Abhilfeantrages in Lauf setzen, praktisch darauf hinauslaufen würde, daß ein abgeschlossenes Entschädigungsverfahren ohne jede zeitliche Begrenzung wieder aufgenommen werden könnte. Das aber wäre mit dem Wiedergutmachungsauftrag und der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten abschließenden Regelung
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der Wiedergutmachung unvereinbar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befristung des Abhilfeantrages und die Nichtberücksichtigung des Einwandes der mangelnden Kenntnis von der Fristregelung geäußert (vgl. BVerfG Beschl. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83).
Merz
 Zorn