* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 39/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 39/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten dem Tatrichter Vorbehalten. Es liegt grundsätzlich in seinem Ermessen, welche Sachverständigen er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. Zwar wird es bei Anträgen auf Neufestsetzung einer Rente wegen wesentlicher Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens gemäß §§ 35, 206 BEG im Regelfall erforderlich sein, den Verfolgten persönlich untersuchen zu lassen, um feststellen zu können, ob sich dieses Leiden seit der letzten Entscheidung (seit dem Vergleich) in einem Ausmaß verschlimmert hat, das eine Neufestsetzung der Rente erfordert. Ob die Klägerin dies getan hat, ist eine Frage des Einzelfalls und läßt sich rechtsgrundsätzlich kaum entscheiden. August 1986 so geändert, daß eine danach neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 % von der ihr nach dem Vergleich zustehenden Rente abwich (§ 35 Abs. 1 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
20AnhaltspunkteBundesgerichtshofsBEGMärzRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Samrn!Sgt,c?s
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 39/96
BESCHLUSS
vom 20. März 1997
in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin
 Rechtsanwälte Dr und Kolle<
t
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagter und Beschwerdegegner
2
I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 20. März 1997 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten dem Tatrichter Vorbehalten. Es liegt grundsätzlich in seinem Ermessen, welche Sachverständigen er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. etwa BGH,
3
 Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 mit Anm. Wilden LM § 209 BEG 1956 Nr. 74). Zwar wird es bei Anträgen auf Neufestsetzung einer Rente wegen wesentlicher Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens gemäß §§ 35, 206 BEG im Regelfall erforderlich sein, den Verfolgten persönlich untersuchen zu lassen, um feststellen zu können, ob sich dieses Leiden seit der letzten Entscheidung (seit dem Vergleich) in einem Ausmaß verschlimmert hat, das eine Neufestsetzung der Rente erfordert. Das gilt jedoch nur, wenn der Verfolgte konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verschlimmerung vorträgt. Ob die Klägerin dies getan hat, ist eine Frage des Einzelfalls und läßt sich rechtsgrundsätzlich kaum entscheiden. Auch insoweit liegt die Entscheidung grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 1986 - IX ZB 101/85, auszugsweise wiedergegeben von Zorn, NJW 1988, 35, 40). Im Streitfall hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für eine LeidensVerschlimmerung verneint. Damit ist es weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen noch gibt das Berufungsurteil insoweit Anlaß für rechtsgrundsätzliche oder rechtsfortbildende Ausführungen des Bundesgerichtshofs.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Verhältnisse hätten sich seit Vergleichsschluß bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der Klägerin am 20. August 1986 so geändert, daß eine danach neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 % von der ihr nach dem Vergleich zustehenden Rente abwich (§ 35 Abs. 1 BEG). Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß
4
die Rente, die aufgrund der veränderten Verhältnisse nach der Vollendung des 68. Lebensjahres der Klägerin neu festzusetzen wäre - d.h. namentlich aufgrund der ab 1993 bestehenden allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %, die gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. DV-BEG zu einem Zuschlag von 5 % zu dem Hundertsatz führt -, um mindestens 30 % von der bisherigen Rente abweicht (§ 35 Abs. 2 BEG).
Brandes		Kreft		Stodolkowitz
	Kirchhof		Fischer