Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Februar 1988 beschlossenen Abweichungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. rufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 39/95 BESCHLUSS vom 9. Januar 1996 in dem Entschädigungsrechtsstreit Dora geh. 18, Alläe F , Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klausbodo Straße gegen Land vertreten durch die Bezirksregierung Wiedergutmachung) , THBRstraße (B, D (Abteilung Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Januar 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1995 wird zurückgewie-sen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Voraussetzungen für eine Abhilfe nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit den von den Entschädigungsreferenten der Länder am 2./3. Februar 1988 beschlossenen Abweichungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Be- 3 rufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (H.2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 ab. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Voraussetzungen die materielle Gerechtigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen ein Absehen von der Anwendung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien erfordert, grundsätzlich geklärt. In der zu Unrecht erfolgten vollständigen Verweigerung eines geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach nicht ohne weiteres ein besonders gelagerter Einzelfall in diesem Sinn zu sehen. Der Streitfall gibt zu über die genannte Entscheidung hinausgehenden grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß. Brandes Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz