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BGH · IX ZB 39/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 39/94

Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein-kommen gilt nicht für die britische Kanalinsel Jersey. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 27. Der Antrag der Gläubigerin, ein Urteil des Royal Court of Jersey vom 7. 1. Das Urteil des Royal Court of Jersey darf nicht gemäß Art. 31 EuGVÜ für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden, weil dieses Übereinkommen nicht auf die britische Kanalinsel Jersey anwendbar ist. Nach Art. 60 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 EuGVÜ gilt das Übereinkommen nicht für die europäischen Gebiete außerhalb des Vereinigten Königreichs. September 1994 hat der Depositar des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 jedoch der Bundesrepublik Deutschland gegenüber bislang nicht eine Erklärung des Vereinigten Königreichs notifiziert, in welcher der räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens auch auf die Kanalinsel Jersey erstreckt wird. 2. Dem Antrag kann auch nicht gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 14. Denn auch dieses galt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst, b nicht für die britischen Kanalinseln. Eine Ausdehnurigserklärung nach Art. XII des Abkommens hat das Vereinigte Königreich mit Bezug auf diese Inseln nicht abgegeben (vgl. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob dieses Abkommen durch Art. 55 EuGVÜ auch insoweit aufgehoben wäre, als es sich auf andere Territorien erstreckt als das Brüsseler Abkommen von 1968. 3. Endlich kann ein Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 31 EuGVÜ - entgegen der Auffassung der Gläubigerin - nicht in eine förmliche Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO umgedeutet werden (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 31 EuGVÜ
16DeutschlandGläubigerinZBBeschlußEuGVÜJerseygebieten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
 EuGVÜ Art. 60 Abs. 3
Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein-kommen gilt nicht für die britische Kanalinsel Jersey.
BGH, Beschl. v. 27, Oktober 1994 - IX ZB 39/94 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 39/94	BESCHLUSS
vom 27. Oktober 1994
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Heinz-Jürgen
 Am
Schuldner und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr. von
 gegen
S.A. Ltd., (Großbritannien)
Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 27. Oktober 1994 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Schleswig-Hol-steinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Februar 1994 - berichtigt durch Beschluß vom 29. März 1994 - aufgehoben.
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Gläubigerin zur Last.
3
Gründe
I.
Der Antrag der Gläubigerin, ein Urteil des Royal Court of Jersey vom 7. August 1992 in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wurde in erster Instanz zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Gläubigerin hat das Oberlandesgerieht die Erteilung der Klausel angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Urteil des Royal Court of Jersey darf nicht gemäß Art. 31 EuGVÜ für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden, weil dieses Übereinkommen nicht auf die britische Kanalinsel Jersey anwendbar ist.
Nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EuGVÜ gilt das Übereinkommen nicht für die europäischen Gebiete außerhalb des Vereinigten Königreichs. Dazu gehören unter anderem die britischen Kanalinseln (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Art. 60 Rdn. 7; Kaye, Civil jurisdiction and enforcement of foreign judgments S. 212 f).
Zwar war es dem Vereinigten Königreich nach Art. 60 Abs. 3
4
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Vorbehalten, jederzeit eine gegenteilige Erklärung in bezug auf ein solches Gebiet abzugeben. Gemäß der dem Senat übermittelten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. September 1994 hat der Depositar des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 jedoch der Bundesrepublik Deutschland gegenüber bislang nicht eine Erklärung des Vereinigten Königreichs notifiziert, in welcher der räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens auch auf die Kanalinsel Jersey erstreckt wird.
2. Dem Antrag kann auch nicht gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 14. Juni 1960 . (BGBl 1961 II 302) stattgegeben werden. Denn auch dieses galt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst, b nicht für die britischen Kanalinseln. Eine Ausdehnurigserklärung nach Art. XII des Abkommens hat das Vereinigte Königreich mit Bezug auf diese Inseln nicht abgegeben (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/ Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen Bd. 2, Stand 1. Mai 1993, Nr. 702-38,
Fußn. 175 zu Art. XII des Abkommens) .
Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob dieses Abkommen durch Art. 55 EuGVÜ auch insoweit aufgehoben wäre, als es sich auf andere Territorien erstreckt als das Brüsseler Abkommen von 1968. Insbesondere braucht nicht
5
entschieden zu werden, ob derartige räumliche Gebiete als "Rechtsgebiete" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EuGVÜ verstanden werden könnten.
3. Endlich kann ein Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 31 EuGVÜ - entgegen der Auffassung der Gläubigerin - nicht in eine förmliche Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO umgedeutet werden (BGH, Beschl. V. 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477).
Zugehör
 Brandes
Kirchhof
 Ganter
Fischer