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BGH · IX ZB 39/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 39/91

■ , Avenue des Vi Klägerin und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 24. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980, 39 ab. Das Berufungsgericht stellt vielmehr unter Hinweis auf diese Entscheidung darauf ab, daß die Verwirkung des Klagerechts nicht durch bloßen Zeitablauf eintritt, daß vielmehr besondere Umstände hinzutreten müssen, welche die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandBundesgerichtshofsBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 39/91	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Berthe B|
■ , Avenue des Vi
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Kl
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
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Beklagter und Beschwerdegegner,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör
 am 24. Oktober 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980, 39 ab. Das Berufungsgericht stellt vielmehr unter Hinweis auf diese Entscheidung darauf ab, daß die Verwirkung des Klagerechts nicht durch bloßen Zeitablauf eintritt, daß vielmehr besondere Umstände hinzutreten müssen, welche die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen. Diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß in den Jahren 1968 bis 1973 dreimal Bevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Akten genommen haben und die Klägerin danach 15 Jahre hat verstreichen lassen, ehe sie Einwendungen gegen den Bescheid vom 18. Juli 1967 erhoben hat.
Die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien und der hierzu ergangenen Entschließung der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 wirft im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. hierzu Senatsurt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, z. V. b).
Merz
 Schmitz