Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 29. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 31. 1. Das Landgericht verurteilte auf die Widerklage die Klägerin als Bürgin zur Zahlung von 405.600,07 DM nebst 11 % Zinsen von 400.000 DM ab 16. November 1987 Prozeßkostenhilfe für den Antrag, unter Abänderung des Ersturteils die Widerklage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, mehr als 405.600,07 DM nebst 5 % Zinsen von 400.000 DM seit 16. Gegenüber Bedenken der Beklagten, die Berufung sei wegen Nichterrei-chen der Berufungssumme unzulässig, beantragte sie, die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen von jährlich 11 % auf jährlich 5 % zu mindern. Da die Hauptforderung nach dem Antrag nicht mehr im Streit sei, seien die Zinsen zur Hauptforderung geworden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet . Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes sind die Berufungsanträge, soweit sie sich im Rahmen der Beschwer halten. Ist aber danach die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht, so wird das Rechtsmittel nicht schon dadurch unzulässig, daß die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift einen eingeschränkten Berufungsantrag gestellt hat. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83, NJW 1985, 3079). Die Erweiterung des Antrags liegt in der erstrebten Herabsetzung der zur Hauptforderung gewordenen Zinsen von 11 % auf 5 % von 40.000 DM seit 16. Damit ist die Berufung der Klägerin als Widerbeklagte zulässig, ohne daß es auf die beantragte Wiedereinsetzung noch ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 39/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Annette von A Istraße I i Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Sparkasse EBBr vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes Manfred und Hans-Georg F0|i^Hi, III. HBB Ü, flB EflHiA, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. ÜB - Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 29. September 1988 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Februar 1988 aufgehoben. Gründe 1. Das Landgericht verurteilte auf die Widerklage die Klägerin als Bürgin zur Zahlung von 405.600,07 DM nebst 11 % Zinsen von 400.000 DM ab 16. März 1986. Die Klägerin legte am 22. Juli 1987 unbeschränkt Berufung ein. Mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung beantragte sie Abweisung der Widerklage, soweit sie zur Zahlung "von mehr als 404.907,00 DM nebst 11 % Zinsen von 400.000 DM ab 16. März 1986" verurteilt worden war. 3 Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin durch Beschluß vom 19. November 1987 Prozeßkostenhilfe für den Antrag, unter Abänderung des Ersturteils die Widerklage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, mehr als 405.600,07 DM nebst 5 % Zinsen von 400.000 DM seit 16. März 1986 zu zahlen. Nach Zustellung am 3. Dezember 1987 stellte die Klägerin am 22. Januar 1988 einen der gewährten Prozeßkostenhilfe entsprechenden Berufungsantrag. Gegenüber Bedenken der Beklagten, die Berufung sei wegen Nichterrei-chen der Berufungssumme unzulässig, beantragte sie, die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen von jährlich 11 % auf jährlich 5 % zu mindern. Das bedeute allein für die vergangenen zwei Jahre eine Verminderung der Schuld um 48.000 DM. Da die Hauptforderung nach dem Antrag nicht mehr im Streit sei, seien die Zinsen zur Hauptforderung geworden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Der Berufungsantrag vom 27. August 1987 sei rechtzeitig gestellt, erreiche aber mit 693,07 DM die Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht. Der Antrag vom 22. Januar 1988 übersteige diese, sei jedoch verspätet eingegangen. Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil das Gesuch vom 10. Februar 1988 verspätet sei. 2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet . Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes sind die Berufungsanträge, soweit sie sich im Rahmen der Beschwer halten. Hat die Klägerin, wie hier, unbeschränkt Berufung 4 eingelegt, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes zunächst nach dem Umfang ihrer Verurteilung zu bemessen. Ist aber danach die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht, so wird das Rechtsmittel nicht schon dadurch unzulässig, daß die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift einen eingeschränkten Berufungsantrag gestellt hat. Allerdings kann eine zunächst zulässige Berufung unzulässig werden, falls sie später willkürlich auf einen unter der Berufungssumme liegenden Betrag beschränkt wird; das aber beurteilt sich erst nach dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berufungsantrag, weil er bis dahin auch wieder erweitert werden kann (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 m.w.N.; Urt. v. 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83, NJW 1985, 3079). Das ist hier durch den Schriftsatz vom 22. Januar 1988 geschehen. Die Erweiterung des Antrags liegt in der erstrebten Herabsetzung der zur Hauptforderung gewordenen Zinsen von 11 % auf 5 % von 40.000 DM seit 16. März 1986, welche die Berufungssumme übersteigt. Eine Erweiterung des Antrags kann allerdings nur aus Gründen vorgenommen werden, die gemäß § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO schon in der Berufungsbegründung angeführt worden sind (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1982 aaO m.w.N.). Das ist der Fall. Die Klägerin hat die Höhe des Zinsanspruchs - 11 % oder auch nur 8 % - beanstandet und dies näher begründet (Bl. 235/236 mit Bl. 105, 119 GA). Damit ist die Berufung der Klägerin als Widerbeklagte zulässig, ohne daß es auf die beantragte Wiedereinsetzung noch ankommt. Merz Henkel