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BGH · IX ZB 39/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 39/87

- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TjHHIstraße ~ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 8. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. französischen Fonds national de Solidarity um die Gewährung von Versorgungsbezügen oder um Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen handelt, hat der Berufungsrichter unter Auslegung des französischen Rechts entschieden. Aufl., § 549 An. 4 b); maßgebliches Vorbringen des Klägers hat er bei seiner Auslegung nicht übersehen.

Nordrhein-WestfalenfranzösischKlägerZornRevision

Volltext der Entscheidung

EntscheidSammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 39/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Valentin R Hk/ rue St H l/F
, Place du T*
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TjHHIstraße ~
D|
Beklagten und Beschwerdegegner
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 8. Oktober 1987 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht geht von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt aus, wonach als anrechenbare Versorgungsbezüge nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG auch Versorgungsleistungen anzusehen sind, die aus nichtdeutschen öffentlichen Mitteln gewährt werden (BGH RzW 1976, 159 Nr. 51? BGH Beschluß vom 18. Oktober 1984 - IX ZB 49/84, bei Zorn NJW 1985, 1069 Nr. 6). Ob es sich bei den Zahlungen aus dem
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französischen Fonds national de Solidarity um die Gewährung von Versorgungsbezügen oder um Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen handelt, hat der Berufungsrichter unter Auslegung des französischen Rechts entschieden. Das ist vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbar (Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl., § 549 Anm. 4 b); maßgebliches Vorbringen des Klägers hat er bei seiner Auslegung nicht übersehen.
Merz	Zorn