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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Vinter am 7. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 23« Juni 1982 wird zurückgewiesen« Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« ein schutzwürdiges Vertrauen in eine behördliche Verwaltungspraxis beruft, trägt auch die Feststellungslast dafür, daB eine solche Verwaltungspraxis bestanden und er in Vertrauen darauf gehandelt oder eine notwendige Handlung unterlassen hat.

KlägerinnenVertrauenFuchsKölnVerwaltungspraxisunterliegenKölnerRevision

Volltext der Entscheidung

Entecheid.-Sammlg. d. Senate
BUNDESGERICHTSHOF
n zb M/83	BESCHLUSS
ill der Entschädigungssache
I, geb. K< YfB/Israel;
688/7,
2. Julia C
- ProzeBbevollmächtigters
 str. 10,
KlMgerlnnen und Beschwerdeführerinnen,
R^rtsaxxwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, IstraBe 4-8, Köln 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
5"
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Vinter
 am 7. Juli 1983 beschlossen!
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 23« Juni 1982 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen«
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor«
Das Berufungsgericht vermag unter tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme weder festzustellen, daß ln Verhalten der Kölner Entschädigungsbehörde seinerzeit zu dem Ausdruck kam, eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei erst im Zusammenhang mit der Vorlage aller Unterlagen erforderlich, noch, daß Rechtsanwalt Dr«	wegen der Bitte
 um möglichst gesammelte Einreichung der Unterlagen von einer ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs abgesehen habe« Es hat deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen des Erblassers in die sogenannte Kölner Praxis ohne Rechtsfehler verneint« Das wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (vgl« auch BGH Urteil vom 21« April 1983 - IX ZR 33/82)« Wer sich für ein Handeln oder Unterlassen auf

s
3 -
ein schutzwürdiges Vertrauen in eine behördliche Verwaltungspraxis beruft, trägt auch die Feststellungslast dafür, daB eine solche Verwaltungspraxis bestanden und er in Vertrauen darauf gehandelt oder eine notwendige Handlung unterlassen hat.
Fuchs
 Gärtner
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