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BGH

Gericht: BGH

«* ProzeSbevollnächtigtert Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch des Hinisteriua der Finanzen, Die Beschwert® der Klägerin gegen di» Mdhtaulaasung der Revision im Urteil de» 11. Gründe Ein gesetzlicher Cruad für die Zulassung der Revision {§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor. Die Bewelswürdlgung liegt 1» Verantvortwgsbereioh des Tatrichters.

11LangdeAbschriftKlägerinZivilsenatZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

scheid.-SannHil j,d. Senats
 Abschrift
2408 041
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 39/73	BESCHLUSS
in 4er EratschädigungcSÄChe
 Fanny Leia Rue de
 geborene
/Belgien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
«* ProzeSbevollnächtigtert
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch des Hinisteriua der Finanzen,
1, &ain« 1t
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Der XX. Zivilsenat des Biaadesgerichtshofa hat aa 11. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn* Fuchs. £r. Lang und Gärtner
 beschlossen*
Die Beschwert® der Klägerin gegen di» Mdhtaulaasung der Revision im Urteil de» 11. Zivilsenat» - EatscMdlgungs« eenat» « de» OberlsiMiesgericbt» Noblen» vom 2% Oktober 1977 wird surückgewie« »en.
Bi» außergerichtlichen Kostea de» Be«
I? chwerdeverfahren» trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Cruad für die Zulassung der Revision {§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor.
Die Bewelswürdlgung liegt 1» Verantvortwgsbereioh des Tatrichters. Ba3 ein anderer Tatrichter in einen vergleichbaren Fall eine andere Beweiswürdigung verge« scmn hat. führt deshalb nicht zur Zulassung der Re« vision.
Kai
 Dr. Lang