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BGH · IX ZB 39/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 39/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Nach Ablauf der Frist von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungsrechte verstoßen, verletzt nicht dessen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schuldner hat im Ergänzungsblatt 5 G zu dem Vermögensverzeichnis, das seinem Eröffnungsantrag beigefügt war, sein Arbeitseinkommen angegeben und die Frage nach „Zulagen“ verneint. Dass er auf Tantiemeansprüche verzichtet oder diese abgetreten hatte oder dass sein Geschäftsführervertrag insoweit bereits vor dem Eröffnungsantrag abgeändert worden war, war daraus nicht ersichtlich; die Rechtsbeschwerde weist auch nicht nach, dass der Schuldner dies in den Tatsacheninstanzen so vorgetragen und näher begründet hätte. Das Beschwerdegericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO abweicht. Einen Obersatz des Inhalts, die auf eine Insolvenzanfechtung hindeutenden Anhaltspunkte müssten nicht hinreichend konkret sein, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe vor- Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch hier, dass die Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag nicht gewürdigt worden seien.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 290 InsO Art. 103 GG
EröffnungsantragbeteiligtBeschwerdegerichtZPOFreiburgRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 39/11
vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 21. Juli 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Über das Vermögen des Schuldners ist am 26. Mai 2004 das Verbrau-
cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin bestellt. Ein Schlusstermin ist bislang nicht bestimmt worden. Nach Ablauf der Frist von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde
 
will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Versagungsbeschlusses erreichen.
2	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3	1. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungsrechte verstoßen, verletzt nicht dessen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schuldner hat im Ergänzungsblatt 5 G zu dem Vermögensverzeichnis, das seinem Eröffnungsantrag beigefügt war, sein Arbeitseinkommen angegeben und die Frage nach „Zulagen“ verneint. Dass er auf Tantiemeansprüche verzichtet oder diese abgetreten hatte oder dass sein Geschäftsführervertrag insoweit bereits vor dem Eröffnungsantrag abgeändert worden war, war daraus nicht ersichtlich; die Rechtsbeschwerde weist auch nicht nach, dass der Schuldner dies in den Tatsacheninstanzen so vorgetragen und näher begründet hätte.
4	2. Das Beschwerdegericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO abweicht. Zu den tatsächlichen Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und deshalb vom Schuldner offen zu legen sind, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Meh-
 
rung der Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 -IXZB 126/08, NZI 2010, 264 Rn. 6; vom 23. September 2010 - IXZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 5). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Einen Obersatz des Inhalts, die auf eine Insolvenzanfechtung hindeutenden Anhaltspunkte müssten nicht hinreichend konkret sein, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt.
5	3.	Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe vor-
sätzlich gehandelt, beruht nicht auf einem Verstoß gegen dessen Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch hier, dass die Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag nicht gewürdigt worden seien. Hier gilt das unter 1. Gesagte ebenfalls. Der Antrag enthielt keine Angaben zu Rechtsgeschäften, welche den Tantiemeanspruch des Schuldners betrafen.
6	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 29.10.2010 - 8 IK 105/04 -LG Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2010 - 3 T 280/10 -