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BGH · IX ZB 38/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 38/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 21. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Maßgebend für die Anwendung der Lebensaltersgrenze nach § 35 Abs. 2 BEG ist der Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. Es kommt nicht auf den Eintritt der tatsächlichen Änderung, die zu einer Neufestsetzung einer Rente führt, an; denn durch diesen Eintritt einer tatsächlichen Änderung tritt unmittelbar noch keine Rechtsänderung ein, sondern erst durch den Erlaß des Bescheids (BGH, RzW 1972, 58). Eine Änderung der Rente nach §§ 35, 206 BEG ist hier aus medizinischen Gründen abgelehnt worden.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzRenteÄnderungGrundBEGgärtnernRevision

Volltext der Entscheidung

Enfsdh^d.-'Sanvrn'in. ^.Sernui-s
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 38/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Alain Josef SI
2. Denis S d, Rue
/ M(
|r SBHHHfd/Frankreich,
f/Frankreich,
 Käger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch das Hessische Sozialministerium, IstraßeÄi, Wf
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 21. Juni 1990 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Februar 1990 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Maßgebend für die Anwendung der Lebensaltersgrenze nach § 35 Abs. 2 BEG ist der Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. DV-BEG wirksam wird. Es kommt nicht auf den Eintritt der tatsächlichen Änderung, die zu einer Neufestsetzung einer Rente führt, an; denn durch diesen Eintritt einer tatsächlichen Änderung tritt unmittelbar noch keine Rechtsänderung ein, sondern erst durch den Erlaß des Bescheids (BGH, RzW 1972, 58).
Die Rentenhöhe der Erblasserin war in einem gerichtlichen Vergleich geregelt worden. Das schließt grundsätzlich eine Abhilfe aus.
Eine Änderung der Rente nach §§ 35, 206 BEG ist hier aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Der Tatrichter hat das erkennbar nicht in Zweifel gezogen.
Merz
 Gärtner
Beglaubigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle