Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs Gärtner und Winter am 13. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden im sogenannten Dritt-verfahren im Wege der Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (S 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Auf die von der Beschwerde gestellte Frage, ob und in welchem Umfange ein sogenanntes Drittverfahren zulässig sei (vgl. Die Einwände gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulas sung nicht (vgl.
Entscheid.-Sommlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF « « 39/9? BESCHLUSS in der Entschädigungssache Josef-Ludwig S| HflHHBstraße i Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflHIHB-Straße Bf Mflm - Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs Gärtner und Winter am 13. Juli 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden im sogenannten Dritt-verfahren im Wege der Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. April 1986. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine Abhil fe nicht in Betracht, weil aus heutiger rechtlicher und tat sächlicher Sicht das genannte Urteil richtig ist. Es kann nicht feststellen, daß die vorliegenden Beschwerden an Haisund Lendenwirbelsäule sowie im Magen-Darm-Bereich verfolgungsbedingt seien und seit 1948 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß (25 v.H.) bewirkt hätten und noch bewirkten. Die Anwendung der Vermutungen in SS 31 Abs. 2, 28 Abs. 2 BE6 hat der Berufungsrichter geprüft und verneint. Die mit tatsächlichen Erwägungen begründete Entscheidung, die der Tatrichter verantwortet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (S 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Auf die von der Beschwerde gestellte Frage, ob und in welchem Umfange ein sogenanntes Drittverfahren zulässig sei (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 1987 - IX ZR 215/86, BGHR BEG S 210 Abs. 1 Abhilfe 1), kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht über den Anspruch entschieden hat. Die Angriffe gegen die tatrichterliche SachverhaltsfestStellung sind in diesem Verfahren nicht zulässig. Die Einwände gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulas sung nicht (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 133; 431; vgl. BGHZ 81, 53). Merz Henkel