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BGH · IX ZB 38/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 38/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 8. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Ob es sich bei den Zahlungen aus dem französischen Fonds national de Solidarity um die Gewährung von Versorgungsbezügen oder um Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen handelt, hat der Berufungsrichter unter Auslegung des französischen Rechts entschieden. Aufl., § 549 An. 4b); maßgebliches Vorbringen des Klägers hat er bei seiner Auslegung nicht übersehen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
defranzösischKlägerZornRevision

Volltext der Entscheidung

Enhcheid.-Sammig. d. Ssncifs
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 38/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Abram Moszek ^|, Blvd. de
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Ir
 und
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, T|BAstraße fp,
 Beklagten und Beschwerdegegner
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 8. Oktober 1987 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht geht von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt aus, wonach als anrechenbare Versorgungsbezüge nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG auch Versorgungslei-stungen anzusehen sind, die aus nichtdeutschen öffentlichen Mitteln gewährt werden (BGH RzW 1976, 159 Nr. 51; BGH Beschluß vom 18. Oktober 1984 - IX ZB 49/84, bei Zorn NJW 1985, 1069 Nr. 6). Ob es sich bei den Zahlungen aus dem französischen
 Fonds national de Solidarity um die Gewährung von Versorgungsbezügen oder um Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen handelt, hat der Berufungsrichter unter Auslegung des französischen Rechts entschieden. Das ist vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbar (Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl., § 549 Anm. 4b); maßgebliches Vorbringen des Klägers hat er bei seiner Auslegung nicht übersehen.
Merz
 Zorn