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BGH · IX ZB 38/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 38/83

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn9 Henkel, Gärtner und Vinter an 7. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln von 23» Juni 1982 wird zurückgewiesen« Das wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (vgl« auch BGH Urteil von 21« April 1983 - IX ZR 33/82)« Wer sich für ein Handeln

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Volltext der Entscheidung

Entscheid-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 38/83
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sali J<
» geh« K\ /Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
688/7,
Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Vestfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
Z^m^straße 4-8, Köln 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
- 2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn9 Henkel, Gärtner und Vinter
 an 7. Juli 1983 beschlossen)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln von 23» Juni 1982 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin«
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor«
Das Berufungsgericht veraag unter tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahne weder festzustellen, daß in Verhalten der Kölner Entschädigungsbehörde seinerzeit zun Ausdruck kan, eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei erst im Zusammenhang mit der Vorlage aller Unterlagen erforderlich, noch, daß Rechtsanwalt Dr« Bppppi wegen der Bitte um möglichst gesanmelte Einreichung der Unterlagen von einer ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs abgesehen habe« Es hat deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die sogenannte Kölner Praxis ohne Rechtsfehler verneint. Das wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (vgl« auch BGH Urteil von 21« April 1983 - IX ZR 33/82)« Wer sich für ein Handeln

oder Unterlassen auf ein schutzwürdiges Vertrauen in eine behördliche Verwaltungspraxis beruft, trägt auch die Feststellungslast dafür, daß eine solche Verwaltungspraxis bestanden und er im Vertrauen darauf gehandelt oder eine notwendige Handlung unterlassen hat.
Fuchs
 Gärtner