BGH · IX ZB 38/75
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Land iUn i s i a s o f f » l i , vertreten durch dee Kjjalttwlw der Finanzen, Kaieer-Friedrlcb-Str, 1, Heine, Beklagten und Beaohwerüegerner tmt Mm ZJLwM$mmt dm hat m Im ersten feerufungsurtell stellte der l’atrlonter, danale sachverständig bersten durch frof.Br. Witter und Or. Uitha, Uber #laüti bereits mtsob&ilgteo bis pg|4# 49^ hlnMis afty^ tung" fest* Deren rechtliche Beurteilung führte auf die Revision des Klägers zur Aufhebung des Berufungaurteile und Zurlickvervaieung des Rechtsstreits in die svelte Instanz, hem Merufungegerieht beauftragte nunaehr dso Facharzt fnr faychia-trie und ieurologie i-rof.Dr. ür. Kieker mit der Aufklärung der fragen« die sieh sue der intseheidueg des Bund«ageriehte-hofe ergäben, Sie*«’ Sac&vsrathadige findet keine «asthenische Mi»» Bsurteiiun« lassen aicii für die Zeit nach dm Abklingen Am psychophysischen Krsehöpfimgssyndroaa (Mid« 1990) krankheitswertige psychische Behinderung«» nicht wahrscheinlich aachen. Da» wirft keine Rechtsfrag«« auf.Die Beanstandungen der Beschwerde varitennsn, dai das fceroiunga-gerieht nach Aufhebung und ZurUokverwelsung .frei ist» sein neues Urteil in Reimen seiner tstriehterliohen Verantwortung auf neue tatsächliche Grundlagen zu stellen» wodurch die Bindung so die reehtliehe Beurteilung des Revisionaserichta -wie hier - gegenstandslos werden kenn.