1 Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 22. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht (§ 133 GVG) durch das Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt worden, weil der Beklagte gegen dessen Beschluss vom 27. Juni 2015 enthielt ebenso wie seine weitere Anfrage vom 1. Juli 2015 keinen Vortrag zur Sache, sondern erschöpfte sich in einer Auskunftsbitte zu dem Geschäftsgang, die von der Geschäftsstelle des Senats beantwortet worden ist. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/15 vom 20. August 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. August 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 16. Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 auszulegende Eingabe des Beklagten vom 16. Juli 2015 gibt keine Veranlassung zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht (§ 133 GVG) durch das Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt worden, weil der Beklagte gegen dessen Beschluss vom 27. März 2015 mit Schreiben vom 16. April 2015 ausdrücklich "Beschwerde" eingelegt und darin eine "Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts" begehrt hatte. Sein Rechtsmittel hatte er auch nicht zurückgenommen, nachdem er vom Oberlandesgericht Hamburg in dessen weiterem Beschluss vom 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war. Seine E-Mail-Anfrage vom 18. Juni 2015 enthielt ebenso wie seine weitere Anfrage vom 1. Juli 2015 keinen Vortrag zur Sache, sondern erschöpfte sich in einer Auskunftsbitte zu dem Geschäftsgang, die von der Geschäftsstelle des Senats beantwortet worden ist. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 309 O 64/13 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 2 U 1/14 -