Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 38/15
vom 22. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 22. Juni 2015 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.172,15 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Oberlandesgericht ist unzulässig, weil sie durch dieses nicht zugelassen worden ist. Zwar ist die Rechtsbeschwerde - an Stelle der sofortigen Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) - das an sich statthafte Rechtsmittel, wenn das Oberlandesgericht gemäß § 45 Abs. 1 ZPO über die Ablehnung eines Richters am Oberlandesgericht entschieden hat. Sie bedarf jedoch stets der Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. ZöllerA/ollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 46 Rn. 14a; MusielakA/oit/Heinrich, ZPO, 12. Auflage, §46 Rn. 4; Saenger/ Bendsen, ZPO, 6. Auflage, § 46 Rn. 7, jeweils mwN).
2 Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei
der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 309 O 64/13 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 2 U 1/14 -