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BGH · IX ZB 38/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 38/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zu dem französischen Recht weder gehörswidrig noch willkürlich missverstanden; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingeholten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten französischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen Innenregress zwischen den Gesamtschuldnern dar. Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch. Ebenso wenig verstößt es gegen das Willkürverbot, dass das Beschwerdegericht nicht ein weiteres Gutachten zu dem französischen Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französischen Recht bestand dazu kein Anlass.

Zitierte Normen: § 576 ZPO § 184 GVG § 321a ZPO
französischRechtAnhörungsrügeAnlassGutachtenVerständnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 38/14
vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 25. Juni 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet.	Der Schriftsatz vom 27. April 2015
gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 26. März 2015 abzuändern. Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann die Rechtsbeschwerde nach § 576 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zu dem französischen Recht weder gehörswidrig noch willkürlich missverstanden; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingeholten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten französischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen Innenregress zwischen den Gesamtschuldnern dar. Dabei hat der Senat das Gutachten selbst - insbesondere zur Haftung der Gesamtschuldner untereinander (Gutachten Rn. 53 bis 64) - zur Kenntnis genommen, das von der Gegenseite in französischer Sprache vorgelegte, im Gutachten zitierte Urteil des Kassationshofs vom 22. Mai 1979 jedoch nicht (§ 184 Satz 1 GVG). Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch.
 
Ebenso wenig verstößt es gegen das Willkürverbot, dass das Beschwerdegericht nicht ein weiteres Gutachten zu dem französischen Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französischen Recht bestand dazu kein Anlass.
2	Die	weiteren	Rügen	sind	im	Verfahren	nach	§	321a	ZPO unbeachtlich.
Kayser	Gehrlein	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.09.2012 -60 319/12 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2014 -1-3 W 257/12 -