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BGH · IX ZB 38/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 38/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diese Urteile mit Beschluss vom 1. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erreichen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Voraussetzung ist aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht eingelassen hat und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Prozessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. Der von ihm zu dem Beleg für das Vorliegen eines Prozessbetrugs vorgetragene Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs.6 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 15 AVAG § 574 ZPO
SachverhaltAntragsgegnerZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 38/07
vom 10. Dezember 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 10. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.255,63 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsgegner, Geschäftsführer einer Warenhandels GmbH, wurde
 durch Urteile Antwerpener Gerichte zur Zahlung von Geldbeträgen an die Antragstellerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diese Urteile mit Beschluss vom 1. September 2006 für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erreichen.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.	Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGWO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst, a, Art. 76 EuGWO Anwendung.
2.	Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Zwar kann die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils versagt werden, wenn die obsiegende Partei das Urteil im Ausland aufgrund eines Prozessbetrugs erschlichen hat. Voraussetzung ist aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht eingelassen hat und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Prozessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Vorliegend hat sich der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Gericht in Antwerpen eingelassen. Der von ihm zu dem Beleg für das Vorliegen eines Prozessbetrugs vorgetragene Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. Ein Fall, in dem die Partei keine Gelegenheit hatte, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich eine Titelerschleichung ergibt, liegt nicht vor. Hierauf hat schon das
 
Beschwerdegericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
5	3.	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 01.09.2006 -20 297/96 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 W 71/06 -