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BGH · IX ZB 37/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 37/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. - IX ZR 27/78, RzW 1980, 13; auch Urt. v. Sp.) steht hier insbesondere entgegen, daß der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger in dem Vergleich vom 28. August 1969 auf alle weitergehenden Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz verzichtet hat, obwohl ihm die Leiden, auf die er den neuen Antrag vom 25. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 779 BGB
RzWBundesgerichtshofs28UrtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 37/95	BESCHLUSS
vom 28. September 1995
in dem Entschädigungerechtsstreit
 Ludwi Am L§
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
 Beklagter und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 28. September 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 68/74, RzW 1975, 149; v. 20. Februar 1975
-	IX	ZR	112/73, RzW 1975, 151; v.	20.	Februar	1975
-	IX	ZR	142/73, RzW 1975, 153; v.	15.	November 1979
-	IX	ZR	27/78, RzW 1980, 13; auch	Urt. v. 30.	Juni 1988
-	IX	ZR	221/87) . Einer Berufung auf §	242 BGB	unter	dem Ge-

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sichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 112/73, RzW 1975,
151, 152 re. Sp.) steht hier insbesondere entgegen, daß der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger in dem Vergleich vom 28. Juli/12. August 1969 auf alle weitergehenden Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz verzichtet hat, obwohl ihm die Leiden, auf die er den neuen Antrag vom 25. August 1992 gestützt hat, bereits damals im wesentlichen bekannt waren. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60, LM § 779 BGB Nr. 16 = MDR 1961, 492 kann daher vorliegend von einem entgegen allen Erwartungen aufgetretenen Spätschaden nicht die Rede sein. Eine über die bisherige Rechtsprechung hinausführende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im Streitfall nicht zu entscheiden.
Kreft
 Stodolkowitz
Kirchhof
 Fischer
Ganter