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BGH · IX ZB 37/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 37/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. der Heilverfahrensrichtlinien (RzW 1981, 33) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1972, 19).

Zitierte Normen: § 219 BEG
DlFischerBundesgerichtshofsRzWOberlandesgerichtsKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid-Sammlg. d Senars
BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 37/93	BESCHLUSS
vom 1. Juli 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ascher
50th Street,
N.Y. 11219/USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und von Dl
 Straße 24,
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, T^flftstraße 26, Dl
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 1. Juli 1993 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es steht in Übereinstimmung mit Nr. 1.6.3 der Heilverfahrensrichtlinien (RzW 1981, 33) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1972, 19).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft