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BGH · IX ZB 37/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 37/15

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
MärzWuMZPORechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 37/15
vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 11. Juni 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-
zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außer-
 
ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
 Vill
Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 12.02.2015 - 4 C 213/14 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2015 - 20 T 16/15 -