Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück- Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/09 vom 3. März 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. März 2009 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: I. 1 Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts- beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). 2 Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück- lieh bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. 3 Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Be- schluss des Landgerichts Köln ist frei von Rechtsfehlern. In dieser Sache ist das Amtsgericht wegen des geringen Streitwertes tatsächlich letzte Instanz. 4 Die vom Schuldner selbst mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - unbedingt - eingelegte und mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bekräftigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 01.09.2008 - 123 C 216/08 -LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2008 - 11 T 305/08 -