Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 10. Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und der behaupteten Todesfolge gilt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 10. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zugelassen. Gründe: Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und der behaupteten Todesfolge gilt. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Kreft Fischer Stodolkowitz Raebel Kirchhof