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BGH · IX ZB 36/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 36/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Anforderungen, die in den von der Klägerin angezogenen Entscheidungen vom 26. Januar 1961 - IV ZR 185/60, RzW 1961, 211 f an eine "Gesamtschau" gestellt wurden, sind durch das Urteil vom 18. Januar 1973 aaO und die spätere Rechtsprechung dahin eingeschränkt worden, daß es genügt, wenn der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar nicht aus der Gesamtbeeinträchtigung, jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzustand bestimmt wird. Insbesondere steht eine Bemessung des Hundertsatzes nicht in Rede; der Verfolgte erhielt die Mindestrente .

Zitierte Normen: § 219 BEG
Bundesgerichtshofs18RzWBerufungsurteilRechtsprechungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 36/98	BESCHLUSS
	vom 18. Juni 1998
	in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 18. Juni 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revison im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. Der Begriff der "Gesamtschau" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Januar 1973 - IX ZR 75/70, RzW 1973, 171, 172; v. 4. November 1976 - IX ZR 111/72, RzW 1977, 57, 58; v. 8. Mai 1980 - IX ZR 19/77, RzW 1980, 138 f). Ferner weicht das
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Berufungsurteil nicht von den genannten Urteilen ab. Die Anforderungen, die in den von der Klägerin angezogenen Entscheidungen vom 26. Oktober 1960 - IV ZR 134/60, RzW 1961, 69 f und vom 18. Januar 1961 - IV ZR 185/60, RzW 1961, 211 f an eine "Gesamtschau" gestellt wurden, sind durch das Urteil vom 18. Januar 1973 aaO und die spätere Rechtsprechung dahin eingeschränkt worden, daß es genügt, wenn der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar nicht aus der Gesamtbeeinträchtigung, jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzustand bestimmt wird. Dem wird das Berufungsurteil, das sich insoweit insbesondere auf die Ausführungen im Gutachten Dr. L. vom 6. Dezember 1994 stützt, gerecht. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht erforderlich. Insbesondere steht eine Bemessung des Hundertsatzes nicht in Rede; der Verfolgte erhielt die Mindestrente .
Paulusch
 Kreft
Stodolkowitz
 Kirchhof
Fischer