Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Die Klägerin verlangt, gestützt auf BGH RzW 1980, 24, im Wege der Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten, weil die frühere Entscheidung in ihrer Begründung (Abwägung aller Umstände des Einzelfalles), wie auch hinsichtlich des Ergebnisses nicht falsch sei. Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung BGH RzW 1980, 24 ab, trifft nicht zu. Darauf aber hatte die Erstentscheidung, das Urteil des Landgerichts Mainz, nicht abgestellt, den Härteausgleich, den es für angemessen hielt, vielmehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 und 1976, 27 bestimmt.
Enfscheid.-Sammlq. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF ix.„zB_ 36/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache P J Mathilde Blyd. fl t Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen Kaiser-FBHHU-Straße P, flH Ma|HH, Beklagter und Beschwerdegegner WII 2 SB Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Mai 1988 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 1988 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe : Die Klägerin verlangt, gestützt auf BGH RzW 1980, 24, im Wege der Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 1976 als Härteausgleich (§ 165 BEG) statt einmalig zuerkannter 3.000 DM eine laufende Beihilfe von 250 DM monatlich. Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten, weil die frühere Entscheidung in ihrer Begründung (Abwägung aller Umstände des Einzelfalles), wie auch hinsichtlich des Ergebnisses nicht falsch sei. Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung BGH RzW 1980, 24 ab, trifft nicht zu. Dort ist nur ausgesprochen, es verfehle den Zweck des § 165 BEG, betagten Verfolgten den Härteausgleich in Form wiederkehrender Leistungen als Hilfe zu dem Lebensunterhalt nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daß sie in hohem Maße bedürftig seien und ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten hätten. Darauf aber hatte die Erstentscheidung, das Urteil des Landgerichts Mainz, nicht abgestellt, den Härteausgleich, den es für angemessen hielt, vielmehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 und 1976, 27 bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören vor allem der Grad der Bedürftigkeit, aber auch Art und Schwere der Verfolgung. Die Erwägung aller erheblichen Umstände ist Sache des Tatrichters, dem hier dabei Rechtsfehler nicht unterlaufen sind. Merz Henkel