Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 22. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
fnfscheid.-Scmmla. d. Sznnfs BUNDESGERICHTSHOF H 1MB BESCHLUSS in der Entschädigungssache 1. Mich§le Evelyne Liane F 2. Anne Sonia Gabriele F gesetzlich vertreten durch ihren Vormund: Frau Ruth FfHHHHHt alle wohnhaft: ^1 Rue Pauline B^HHHI , N/ sur S( Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Wiedergutmachung - IBP Beklagten und Beschwerdegegner WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 22. September 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 1987 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei? die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Henkel