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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des lund*>^^rlchtahoXo hat am Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter l di a dichvar Henkel» Portmann, Dr* Lang und < Die Beschwerde der Klägerin sagen die Klchtzu-Insaung der Revision im Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Zumindest die medizinischen Erwägungen des Tatrichters, die sein kisgeabwelsendes Urteil auch tragen, lassen keinen Rechts fehler erkennen# Di# Rüge nicht genügender Sachaufklärung führt nicht zur Zulassung der Revision#

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Volltext der Entscheidung

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in der SntachUdigungssache
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IX. Zivilsenat des lund*>^^rlchtahoXo hat am Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter l di a dichvar Henkel» Portmann, Dr* Lang und <
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Die Beschwerde der Klägerin sagen die Klchtzu-Insaung der Revision im Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
£5* Oktober 1978 wird aurückgewieiMM»»
*
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
GrUnde
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision {5 219 Abs. 2 HEG) liegt nicht vor*
Zumindest die medizinischen Erwägungen des Tatrichters, die sein kisgeabwelsendes Urteil auch tragen, lassen keinen Rechts fehler erkennen# Di# Rüge nicht genügender
 Sachaufklärung führt nicht zur Zulassung der Revision#
Mai	T>r* lang