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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatsprae i d ent en Mai und der Bundearich-ter to» der MUhlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitsuag Ton 8. Klügere gegen die Nichtzulassung der Herl«Ion im Urteil des 5* Zivilgensts des Ohörlandeagerlehta Köln vom 10* November 1969 wird zuräckgewlesen. m läßt sich - wie übrigens -such die Beschwerde nicht verkennt - rechtßgrundsätslich nicht festlegen, unter welchen Unständen Urkunden und andere schriftliche Unterlagen der in f 2 ÜB$ besei ebneten Stellen ln ImtschMiguagsvcr-fahren verwertbar sind.

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Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlung des Senats
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Kläger und Be ee hwer d ©führer*
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 Bundesrepublik Deutschland» vertreten durch das Bußd@sTer^?altung©aat in Köln,
 Beklagte und Be echwerdegegnerin
 Ber XT. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat unter
 Mitwirkung des Senatsprae i d ent en Mai und der Bundearich-ter to» der MUhlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 in der Sitsuag Ton 8. Oktober 1970 beechl ossens
 lie Beschwerde dec? Klügere gegen die Nichtzulassung der Herl«Ion im Urteil des 5* Zivilgensts des Ohörlandeagerlehta Köln vom 10* November 1969 wird zuräckgewlesen.
Bas Be s chw e rd ev erf&hr @n ist gebühren- und auslagenfrei? die außergerichtlichen losten trägt der Kläger.
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 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Bevislon (§ 219 Abs. 2 BIG) sind nicht gegeben.
m läßt sich - wie übrigens -such die Beschwerde nicht verkennt - rechtßgrundsätslich nicht festlegen, unter welchen Unständen Urkunden und andere schriftliche Unterlagen der in f 2 ÜB$ besei ebneten Stellen ln ImtschMiguagsvcr-fahren verwertbar sind. Diese Entscheidung liegt im Ter-antwortungsbereich des Tatrlchters»
Der Tatrichter ist zu der ’'berztuguag gelangt, daß der bestimmende Grund für die Maßnahmen gegen den Kläger
 die Sicherung des Arbeitetriedtmß unter den Presadarbeite ern der Firma war, bei der der Kläger arbeitete, und niebt die Staate- und Volkszugehörigkeit dieser Arbeiter* Eine aenechenrechtswidrlge Behandlung, für die Nationalität oder Volke tun den Klägers bestissaend gewesen wären, ist daher nicht festgeetellt; aenechen-rechtswidrige Maßnahmen eina vom Verfolger in den Bienet verschiedenster Zwecke gestellt worden*
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